- Art und Umfang der Leistung
Die Auftragnehmerin erbringt die Leistung entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik. Änderungen des Stands der Technik nach Vertragserfüllung (z.B. neue Browserversionen) sind für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin unerheblich. - Vertragsverhältnis
Die Auftragnehmerin erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen ihres Gewerbebetriebs. Sie tritt in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringt. - Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. - Abnahme
Entspricht die tatsächliche Leistung der vertraglich geschuldeten, erklärt der Auftraggeber unverzüglich die Abnahme. Für die Feststellung des Vorliegens der Abnahmevoraussetzung steht dem Auftraggeber eine Frist von 21 Kalendertagen zu. Die Frist beginnt mit der Übergabe der vollständigen (Teil-)Leistung. - Vergütung
Die im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Auftragnehmerin werden wie Arbeitszeiten vergütet. Die Auftragnehmerin erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig.
Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
Reisekosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. - Qualitative Leistungsstörung
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die Auftragnehmerin dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. - Schutzrechtsverletzung
Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Leistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet die Auftragnehmerin wie folgt:
Die Auftragnehmerin wird auf ihre Kosten die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen.
Voraussetzungen für die Haftung der Auftragnehmerin sind, dass der Auftraggeber sie von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, und die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt.
Der Auftraggeber versichert, dass an den Internetinhalten keine Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen. Ansonsten stellt der Auftraggeber sicher, dass er im Besitz der für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Lizenzen und berechtigt ist, Bilder, Fotografien, Logos und sonstige Darstellungen und Informationen zu digitalisieren, in die Website aufzunehmen und als deren Teil zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die Auftragnehmerin ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. - Sonstige Haftung
Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 5, für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 6 geregelt.
Für sonstige Schäden haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. - Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern 5, 6 und 7 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis. - Änderung der Dienstleistung
Der Auftraggeber kann nach Vertragsabschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Auftragnehmerin verlangen, es sei denn, dies ist für die Auftragnehmerin unzumutbar. Die Änderung sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Vergütung und Leistungszeitraum bedürfen der Schriftform. - Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmerin alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
Die Auftragnehmerin beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und insbesondere die DSGVO (s. Datenschutzerklärung).
Auftraggeber und Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. - Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform. - Gerichtsstand
Auf sämtliche Vereinbarungen mit der Auftragnehmerin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Bad Homburg, Deutschland. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.